Art. 259 Steuergesetz (StG) - 2 Steuerpflicht und Ausnahmen
Art. 259 Steuergesetz (StG) · 2 Steuerpflicht und Ausnahmen
1. Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am Ende des Kalenderjahres als Eigentümerinnen oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind.
2. Besteht eine Nutzniessung, so ist die Nutzniesserin oder der Nutzniesser steuerpflichtig.
3. Bei den nicht im Grundbuch eingetragenen Rechten und Bauten (Art. 52 Abs. 1 Bst. d bis f) ist die wirtschaftlich berechtigte Person steuerpflichtig.
4. Keine Liegenschaftssteuer wird erhoben,
a) wenn Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst,
b) auf Amts- und Verwaltungsgebäuden, Kirchen, Synagogen und Pfarrhäusern (einschliesslich Hausplätzen, Weg- und Hofanlagen) des Kantons, der Gemeinden, ihrer Unterabteilungen, der Regionalkonferenzen und Gemeindeverbände, der Burgergemeinden, der Kirchgemeinden, der Gesamtkirchgemeinden und der nach dem Gesetz über die jüdischen Gemeinden anerkannten Körperschaften.
c) ...
5. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes über Ausnahmen von der Steuerpflicht sind nicht anwendbar.