661.11
STGLI
CH-BE
Art. 257 Steuergesetz (StG) - Allgemeines
Gemeindesteuern - Fakultative Gemeindesteuern
Art. 257 Steuergesetz (StG) · Allgemeines
1. Was Gegenstand kantonaler Abgaben ist, kann mit Ausnahme der Liegenschaftssteuer und der Zweitwohnungssteuer keiner zusätzlichen Steuer der Gemeinde unterworfen werden.
2. Der amtliche Wert von Grundstücken und Wasserkräften darf nicht als Bemessungsgrundlage für andere Gemeindeabgaben als die Liegenschaftssteuer und Schwellentellen verwendet werden.