Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
661.11 STGLI CH-BE

Art. 257 Steuergesetz (StG) - Allgemeines

Gemeindesteuern - Fakultative Gemeindesteuern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (327 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 257 Steuergesetz (StG) · Allgemeines

1. Was Gegenstand kantonaler Abgaben ist, kann mit Ausnahme der Liegenschaftssteuer und der Zweitwohnungssteuer keiner zusätzlichen Steuer der Gemeinde unterworfen werden.

2. Der amtliche Wert von Grundstücken und Wasserkräften darf nicht als Bemessungsgrundlage für andere Gemeindeabgaben als die Liegenschaftssteuer und Schwellentellen verwendet werden.

← Art. 256 Steuergesetz (StG) Gegenstand Art. 258 Steuergesetz (StG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →