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Art. 256 Steuergesetz (StG) - 4 Grundstückgewinne

Gemeindesteuern - Obligatorische Gemeindesteuern
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Art. 256 Steuergesetz (StG) · 4 Grundstückgewinne

1. Wird ein Grundstückgewinn in mehreren Gemeinden erzielt, so teilen sich diese in die Grundstückgewinnsteuer nach dem Verhältnis ihrer Anteile am amtlichen Wert oder im Verhältnis des tatsächlich auf sie entfallenden Teils am Gesamtgewinn.

2. Grundstückverluste (Art. 143) werden von den in der gleichen Gemeinde veranlagten Gewinnen abgezogen. Ein allenfalls noch verbleibender Verlust wird von den Gewinnen, für welche die steuerpflichtige Person in andern bernischen Gemeinden veranlagt worden ist, im Verhältnis der Reingewinne abgezogen. Die Anrechnung von Betriebsverlusten (Art. 143 Abs. 2) findet sinngemäss Anwendung.

3. Bei der Besteuerung von aufgeschobenen Grundstückgewinnen erfolgt die Aufteilung auf die Gemeinden im Verhältnis der auf sie entfallenden Teile am Gesamtgewinn.

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