Art. 254 Steuergesetz (StG) - 2 Geschäftsbetriebe, unbewegliches Geschäftsvermögen und Betriebsstätten
Art. 254 Steuergesetz (StG) · 2 Geschäftsbetriebe, unbewegliches Geschäftsvermögen und Betriebsstätten
1. Besitzt die steuerpflichtige Person Geschäftsbetriebe, unbewegliches Geschäftsvermögen, Betriebsstätten oder Anteile daran in einer anderen bernischen Gemeinde als der Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde, so werden die Gemeindesteuern grundsätzlich nach den bundesrechtlichen Regeln über die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die beteiligten Gemeinden aufgeteilt.
2. Gehört der Geschäftsbetrieb einer natürlichen Person, so wird der Wohnsitzgemeinde vorab ein Drittel des Geschäftseinkommens und des beweglichen Geschäftsvermögens zugeschieden. Diese Bestimmung gilt auch für Teilhaberinnen und Teilhaber an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie für einfache Gesellschaften und Erbschaften mit einem Geschäftsbetrieb.
3. Absatz 1 gilt sinngemäss für
a. Kapitalgewinne aus der Veräusserung, Verwertung und buchmässigen Aufwertung von Geschäftsvermögen,
b. Kapitalgewinne aus der Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten,
c. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken, Wasserkräften oder Teilen davon, die der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegen.