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Art. 253 Steuergesetz (StG) - 1 Grundbesitz

Gemeindesteuern - Obligatorische Gemeindesteuern
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Art. 253 Steuergesetz (StG) · 1 Grundbesitz

1. Besitzt eine steuerpflichtige Person unbewegliches Privatvermögen in einer anderen als der nach Artikel 165 zuständigen Gemeinde, so werden die Steuern grundsätzlich nach den bundesrechtlichen Regeln über die Vermeidung der Doppelbesteuerung unter den Gemeinden aufgeteilt.

2. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und setzt die von der Gemeinde am Ort des Grundstücks zu bezahlende Gebühr fest. Er ist insbesondere befugt, ein Verfahren zur Anmeldung der Steueransprüche einzuführen.

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