661.11
STGLI
CH-BE
Art. 252 Steuergesetz (StG) - Steuerteilungen unter bernischen Gemeinden
Gemeindesteuern - Obligatorische Gemeindesteuern
Art. 252 Steuergesetz (StG) · Steuerteilungen unter bernischen Gemeinden
1. Die Gemeindesteuern werden im Veranlagungsverfahren auf die Gemeinden aufgeteilt, wenn nach Massgabe der folgenden Artikel ein Grund für eine Steuerteilung vorliegt.