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Art. 252 Steuergesetz (StG) - Steuerteilungen unter bernischen Gemeinden

Gemeindesteuern - Obligatorische Gemeindesteuern
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Art. 252 Steuergesetz (StG) · Steuerteilungen unter bernischen Gemeinden

1. Die Gemeindesteuern werden im Veranlagungsverfahren auf die Gemeinden aufgeteilt, wenn nach Massgabe der folgenden Artikel ein Grund für eine Steuerteilung vorliegt.

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