Art. 25 Steuergesetz (StG) - Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Art. 25 Steuergesetz (StG) · Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1. Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere
a alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung,
b der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen,
c Einkünfte aus Baurechten, anderen zeitlich beschränkten Dienstbarkeiten und öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen,
d Einkünfte aus dem Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.
2. Als Eigengebrauch im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gilt auch die Vermietung an eine nahestehende Person zu einem Mietzins unter dem Eigenmietwert.
2a. Nicht als Eigengebrauch im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gilt der Verbrauch selbst erzeugter Energie.
3. Bei Landwirtschaftsbetrieben, die nicht als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) gelten, wird der Eigenmietwert angemessen reduziert, sofern zu deren Bewirtschaftung mindestens eine halbe Standardarbeitskraft notwendig ist.
4. Die Mietwerte bei Eigengebrauch sind, ausgehend vom ortsüblichen Marktwert, unter Berücksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge massvoll festzulegen. Bei Liegenschaften, die nicht als Wohnsitz dienen, gilt der für die direkte Bundessteuer massgebliche Eigenmietwert.
5. Beziehen sich die Einkünfte nach Absatz 1 Buchstaben c und d auf Rechtsgeschäfte, die einer Teilveräusserung gleichkommen, so sind sie nur so weit steuerbar, als sie den Erwerbspreisanteil übersteigen.