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Art. 249 Steuergesetz (StG) - Steuerarten und Steuerpflicht

Gemeindesteuern - Obligatorische Gemeindesteuern
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Art. 249 Steuergesetz (StG) · Steuerarten und Steuerpflicht

1. Aufgrund der Steuerpflicht für die Kantonssteuern werden als Gemeindesteuern erhoben

a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen,

b) eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen,

c) eine Grundstückgewinnsteuer,

d) eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen.

2. Soweit die Kantonssteuern auf bestimmten Einkünften natürlicher und juristischer Personen an der Quelle erhoben werden, richtet sich auch die Erhebung der Gemeindesteuern nach den Bestimmungen für die Kantonssteuern.

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