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Art. 247 Steuergesetz (StG) - Gemeinden

Gemeindesteuern - Steuerhoheit
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Art. 247 Steuergesetz (StG) · Gemeinden

1. Die Einwohnergemeinden, die gemischten Gemeinden und deren Unterabteilungen können Gemeindesteuern erheben.

2. Für die Erhebung von Kirchensteuern ist das Kirchensteuergesetz vom 16. März 1994[60] massgebend.

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