661.11
STGLI
CH-BE
Art. 247 Steuergesetz (StG) - Gemeinden
Gemeindesteuern - Steuerhoheit
Art. 247 Steuergesetz (StG) · Gemeinden
1. Die Einwohnergemeinden, die gemischten Gemeinden und deren Unterabteilungen können Gemeindesteuern erheben.
2. Für die Erhebung von Kirchensteuern ist das Kirchensteuergesetz vom 16. März 1994[60] massgebend.