Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
661.11 STGLI CH-BE

Art. 246 Steuergesetz (StG)

Bezug, Sicherung und Erlass - Ausführungsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (327 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 246 Steuergesetz (StG)

1. Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.

2. Er regelt insbesondere

a) die Fälligkeitstermine und die Berechnung der Raten für Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern (Art. 231),

b) den provisorischen Steuerbezug (Art. 233),

c) die Ablieferung von Quellensteuern durch die Schuldnerin oder den Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 234),

d) die Verzugs- und Vergütungszinse (Art. 237),

e) die Übernahme von Bezugsaufgaben des Kantons durch Gemeinden und die Entschädigungen dafür (Art. 230 Abs. 2),

f) die Übernahme von Bezugsaufgaben der Gemeinden durch den Kanton und die Entschädigungen dafür (Art. 269 Abs. 3),

g) das Verfahren für die Behandlung der Gesuche um Erlass und Zahlungserleichterungen (Art. 239 f.),

h) Bezugs- und Rückerstattungsminima,

i) die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen.

← Art. 245 Steuergesetz (StG) Gegenstand Art. 247 Steuergesetz (StG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →