Art. 246 Steuergesetz (StG)
Art. 246 Steuergesetz (StG)
1. Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.
2. Er regelt insbesondere
a) die Fälligkeitstermine und die Berechnung der Raten für Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern (Art. 231),
b) den provisorischen Steuerbezug (Art. 233),
c) die Ablieferung von Quellensteuern durch die Schuldnerin oder den Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 234),
d) die Verzugs- und Vergütungszinse (Art. 237),
e) die Übernahme von Bezugsaufgaben des Kantons durch Gemeinden und die Entschädigungen dafür (Art. 230 Abs. 2),
f) die Übernahme von Bezugsaufgaben der Gemeinden durch den Kanton und die Entschädigungen dafür (Art. 269 Abs. 3),
g) das Verfahren für die Behandlung der Gesuche um Erlass und Zahlungserleichterungen (Art. 239 f.),
h) Bezugs- und Rückerstattungsminima,
i) die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen.