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Art. 243 Steuergesetz (StG) - Arrest

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Art. 243 Steuergesetz (StG) · Arrest

1. Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs.

2. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.

3. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.

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