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Art. 242 Steuergesetz (StG) - Sicherstellung

Bezug, Sicherung und Erlass - Sicherung
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Art. 242 Steuergesetz (StG) · Sicherstellung

1. Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer oder Busse als gefährdet, so kann die kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung für die Kantonssteuern und die obligatorischen Gemeindesteuern verlangen.

2. Die Sicherstellungsverfügung nennt den sicherzustellenden Betrag und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.

3. Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.

4. Die steuerpflichtige Person kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.

5. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

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