Art. 241 Steuergesetz (StG) - Gesetzliches Grundpfandrecht
Art. 241 Steuergesetz (StG) · Gesetzliches Grundpfandrecht
1. Zu Gunsten des Kantons besteht
a) ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) zur Sicherung der auf die Grundstücke und Wasserkräfte entfallenden Vermögenssteuer,
b) ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109 Buchstabe b EG ZGB zur Sicherung der Grundstückgewinnsteuer, wobei die Höhe des gesetzlichen Grundpfandrechts innert 30 Tagen nach Einreichung der massgeblichen Unterlagen mit einer rechtsverbindlichen Auskunft der kantonalen Steuerverwaltung gegen Gebühr festgesetzt werden kann.
2. ...
3. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des pfandbelasteten Grundstücks kann verlangen, dass sowohl Bestand und Umfang des Pfandrechts als auch die geschuldete Steuer durch eine anfechtbare Verfügung festgesetzt werden.
4. Eigentümerinnen oder Eigentümer des pfandbelasteten Grundstücks können in Härtefällen, wie bei fehlender Möglichkeit einer Sicherstellung, auch Erlassgründe der steuerpflichtigen Person geltend machen.
5. Kein Grundpfandrecht im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b entsteht beim Erwerb eines Grundstücks aus Zwangsverwertung.