Art. 240c Steuergesetz (StG) - Ausschluss- und Nichteintretensgründe
Art. 240c Steuergesetz (StG) · Ausschluss- und Nichteintretensgründe
1. Von einem Steuererlass kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person
a ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren ernstlich verletzt hat, sodass eine Beurteilung der damaligen finanziellen Situation nicht mehr möglich ist,
b die Mitwirkungspflichten im Steuererlassverfahren verletzt (wie Nichteinreichen verlangter Belege),
c überschuldet ist und ein Steuererlass vorab ihren übrigen Gläubigerinnen und Gläubigern zugutekommen würde, es sei denn, die anderen gleichrangigen Gläubigerinnen und Gläubiger verzichten im gleichen Ausmass auf ihre Forderungen,
d während des Beurteilungszeitraums andere gleichrangige Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt,
e * zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel weder Zahlungen leistet noch Rücklagen vornimmt,
f verstorben ist und bei den Erben keine Steuererlassgründe vorliegen,
g * in der Lage ist, mit zumutbaren Zahlungserleichterungen die Steuerausstände in absehbarer Zeit zu tilgen,
h * ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat.
2. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls, bei einem Nachlass-, Liquidations- oder Konkursverfahren wird auf ein Erlassgesuch nicht mehr eingetreten.