Art. 240b Steuergesetz (StG) - Erlassgründe
Art. 240b Steuergesetz (StG) · Erlassgründe
1. Eine Steuer wird insbesondere ganz oder teilweise erlassen
a) bei offensichtlicher Härte der gesetzlichen Ordnung oder stossender Ungerechtigkeit des Einzelfalles, die vom Gesetzgeber weder vorausgesehen noch beabsichtigt worden waren,
b) wenn der geschuldete Steuerbetrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig beglichen werden kann,
c) bei einer drohenden Notlage durch ausserordentliche Familienlasten und Unterhaltsverpflichtungen sowie durch selber zu tragende Krankheits- und Pflegekosten,
d) bei erheblichen Geschäfts- und Kapitalverlusten von selbstständig Erwerbstätigen und juristischen Personen, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens und Arbeitsplätze gefährdet sind und die anderen gleichrangigen Gläubigerinnen und Gläubiger im gleichen Ausmass auf ihre Forderungen verzichten,
e) bei einer für die steuerpflichtige Person unzumutbaren Belastung oder Verwertung des Vermögens zur Tilgung der Steuerschulden, insbesondere wenn es sich dabei um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge handelt.
2. Erhöhte Anforderungen werden an einen Erlass von Grundstückgewinn-, Erbschafts- und Schenkungs- sowie Liquidationsgewinnsteuern gestellt, die grundsätzlich aus der Vermögenssubstanz oder bei der Grundstückgewinnsteuer aus dem Erlös zu entrichten sind. Bussen und damit zusammenhängende Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.