Art. 240 Steuergesetz (StG) - Erlass der Steuer
Art. 240 Steuergesetz (StG) · Erlass der Steuer
1. Ist die Zahlung von rechtskräftig festgesetzten Kantons-, Gemeinde- oder Kirchensteuern, von Zinsen, Gebühren oder Bussen mit einer erheblicher Härte verbunden, so können diese ganz oder teilweise erlassen werden.
2. Das Erlassgesuch muss schriftlich, begründet und mit den nötigen Beweismitteln bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden.
3. Für den Erlass von Kantonssteuern ist zuständig
a) der Regierungsrat, sofern der Erlass eines Kantonssteuerbetrages von mehr als 50'000 Franken beantragt wird, ausgenommen bei aussergerichtlichen Nachlassverträgen und bei Überschuldung,
b) die kantonale Steuerverwaltung in den übrigen Fällen. Die Finanzdirektion kann deren Zuständigkeit einer Gemeinde übertragen.
4. Für den Erlass von Gemeindesteuern ist die Gemeinde zuständig. Sie kann ihre Erlasskompetenzen auf die für den Erlass der Kantonssteuer zuständige Behörde übertragen.
5. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die steuerpflichtige Person Anspruch auf Steuererlass. Die Gewährung des Steuererlasses kann an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden.
6. Das Erlassverfahren ist kostenfrei. Kosten können ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn ein Gesuch offensichtlich unbegründet ist.
7. Gegen Erlassentscheide kann Rekurs an die Steuerrekurskommission erhoben werden.