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Art. 24 Steuergesetz (StG) - Einkünfte aus beweglichem Vermögen

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Gegenstand der Steuer
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Art. 24 Steuergesetz (StG) · Einkünfte aus beweglichem Vermögen

1. Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere

a) Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;

b) Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die der Inhaberin oder dem Inhaber anfallen;

c*) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.), wobei ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG)[[11]] an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss in dem Jahre als realisiert gilt, in dem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG);

d) Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;

e*) Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;

f) Einkünfte aus immateriellen Gütern.

1a Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

2. Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören.

3. Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhaberinnen und Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten.

3a Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)[[12]] geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.

4. Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.

5. Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen,

a) die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;

b) die zum Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder einer Umstrukturierung nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;

c) die bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausgeschüttet werden.

6. Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.

7. Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (6)

100 2023 388 · be (Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG)
Taxpayer v. Tax Authority: Taxability of Foreign Spin-Off Shares Without Capital Reduction
This provision was used in the reasoning leading to the dismissal of the appeal, specifically citing it as the basis for taxing the benefit from the share distribution as income from movable assets for cantonal taxes.
100 2022 263 · be (Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG)
Tax Assessment Upheld on Sale of Bearer Shares/Hidden Distribution of Profits
Basis for assessing taxable income from movable assets, including deemed cash benefits, which justified the tax assessment.
100 2020 271 · be (Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG)
Tax Commission Upholds Back Taxes on Hidden Profit Distributions and Sailboat Expenses
Basis for finding that the expenses related to the sailboat constitute a taxable benefit for the tax year 2009.
100 2019 407 · be (Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG)
Tax Assessment Appeal Dismissed Due to Insufficient Challenge of Underlying Calculations
Cited to define taxable income from movable assets, specifically regarding company participations.
100 2015 85 · be (Art. 24 Abs. 1 Bst. a StG)
Decedent v. Canton and Municipal Taxes: Characterization of Annuity Payments as Capital Repayments
Cited in the dispositive orders (implicitly via reference to 'Erwägungen') as the legal basis for taxing the income component of the refunded capital.
100 2016 316 · be (Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG)
Taxation of Hidden Profit Distributions to Non-Shareholder De Facto Manager
Cited in the reasoning defining income from movable assets, including benefits in kind from shareholdings.