Art. 239 Steuergesetz (StG) - Zahlungserleichterungen
Art. 239 Steuergesetz (StG) · Zahlungserleichterungen
1. Ist die Zahlung von Steuern, Zinsen, Gebühren oder Bussen innert der vorgeschriebenen Frist mit einer erheblichen Härte verbunden, so können Zahlungsfristen erstreckt oder Teilzahlungen bewilligt werden.
2. Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3. Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
4. Zuständig für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen ist die kantonale Steuerverwaltung. Soweit Bezugsaufgaben einer Gemeinde übertragen sind, ist die Gemeinde im Rahmen der Delegation auch für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen zuständig.
5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen. Der Rechtsmittelweg ist ausgeschlossen.