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Art. 238 Steuergesetz (StG) - Zwangsvollstreckung

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Art. 238 Steuergesetz (StG) · Zwangsvollstreckung

1. Werden rechtskräftig festgesetzte Steuerbeträge, Gebühren oder Bussen auf Mahnung hin nicht bezahlt, so wird die Betreibung eingeleitet.

2. Hat die steuerpflichtige Person bzw. deren gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihr gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.

3. Im Betreibungsverfahren sind die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

4. Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.

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