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Art. 237 Steuergesetz (StG) - Verzugs- und Vergütungszins

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Art. 237 Steuergesetz (StG) · Verzugs- und Vergütungszins

Für nicht oder verspätet bezahlte Beträge wird vom 31. Tag ab Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. Die Verzugszinspflicht wird durch das Ergreifen eines Rechtsmittels oder die Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht berührt.

Ein in Rechnung gestellter und bezahlter, aber gemäss rechtskräftiger Veranlagung nicht geschuldeter Betrag wird innert 30 Tagen mit Vergütungszins zurückerstattet.

Der Regierungsrat kann die Möglichkeit von Vorauszahlungen vorsehen und deren Verzinsung festlegen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2021 412 · be (Art. 237 StG)
Taxpayer Pension Withdrawal Violation and Deduction Revocation
Cited in the reasoning (E. 5) as the legal basis for the levy of default interest on cantonal taxes, which the appeal sought to invalidate (Order 1).