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Art. 235 Steuergesetz (StG) - Definitiver Steuerbezug

Bezug, Sicherung und Erlass - Bezug
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Art. 235 Steuergesetz (StG) · Definitiver Steuerbezug

1. Auf der Grundlage der Veranlagungsverfügung und der bisher geleisteten Zahlungen wird definitiv abgerechnet.

2. Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert. Zu viel bezahlte Beträge werden zurückerstattet, soweit nicht eine Verrechnung erfolgt.

3. Die Forderung zugunsten oder zulasten der steuerpflichtigen Person wird in einer selbstständig anfechtbaren Bezugsverfügung festgehalten.

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