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Art. 234 Steuergesetz (StG) - Quellenbesteuerte Personen

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Art. 234 Steuergesetz (StG) · Quellenbesteuerte Personen

1. Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, die im Kanton Bern jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen nicht dem Ratenbezug.

2. Unterliegen sie bei einer Schuldnerin oder einem Schuldner der steuerbaren Leistung im Kanton Bern dem Steuerbezug an der Quelle, so tritt der Steuerabzug an die Stelle der im ordentlichen Verfahren vom Erwerbseinkommen und den Ersatzeinkünften zu veranlagenden Steuern des Kantons und der anspruchsberechtigten Gemeinden.

3. Unterliegen sie bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in einem anderen Kanton dem Steuerbezug an der Quelle, so wird die vom anderen Kanton überwiesene Steuer unter Hinzurechnung der Bezugsprovision an die geschuldete Steuer angerechnet.

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