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Art. 233 Steuergesetz (StG) - Provisorischer Steuerbezug

Bezug, Sicherung und Erlass - Bezug
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Art. 233 Steuergesetz (StG) · Provisorischer Steuerbezug

1. Grundlage für die Raten der periodischen Steuern und für provisorische Steuerrechnungen ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.

2. Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.

3. Die den Ehegatten im Jahr der Scheidung oder Trennung gemeinsam in Rechnung gestellten und bezahlten Beträge werden entsprechend der Haftungsquote nach Artikel 15 Absatz 2 auf die Ehegatten aufgeteilt, wenn diese nicht gemeinsam rechtzeitig einen anderen Antrag stellen.

4. Die Festsetzung des Anteils richtet sich nach den aktuellsten vorhandenen Daten der gemeinsamen Veranlagung.

5. Der Anteil jedes Ehegatten wird durch Verfügung festgesetzt und den beiden Ehegatten je separat eröffnet.

6. Die Verfügung unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie eine Veranlagungsverfügung. Ist die zugrunde liegende Veranlagung rechtskräftig, kann im Rechtsmittelverfahren nur die unrichtige Zuweisung der Faktoren geltend gemacht werden. Andernfalls kann auch die Unrichtigkeit der Faktoren geltend gemacht werden.

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