Art. 232 Steuergesetz (StG) - Besondere Fälligkeiten
Art. 232 Steuergesetz (StG) · Besondere Fälligkeiten
1. Mit der Zustellung einer definitiven oder provisorischen Rechnung werden fällig
a. die Ablieferung der Quellensteuern,
b. Jahressteuern auf besondere Einkommen,
c. Grundstückgewinnsteuern,
d. Nachsteuern,
e. Bussen,
f. Gebühren.
2. In jedem Fall wird die Steuer fällig
a. am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, welche die Schweiz dauernd verlassen will, Vorbereitungen zur Ausreise trifft,
b. mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister,
c. zum Zeitpunkt, an dem eine steuerpflichtige Person ohne Wohnsitz in der Schweiz ihren Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem Geschäftsbetrieb, ihre Betriebsstätte, ihren Grundbesitz oder ihre durch Grundstücke gesicherten Forderungen aufgibt,
d. bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person,
e. beim Tod der steuerpflichtigen Person.