Art. 231 Steuergesetz (StG) - Fälligkeit der periodischen Steuern
Art. 231 Steuergesetz (StG) · Fälligkeit der periodischen Steuern
1. Die periodischen Steuern werden während des Steuerjahres in drei Raten erhoben.
2. Der Regierungsrat setzt die Fälligkeitstermine fest. Er kann für juristische Personen, deren Geschäftsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht, eine abweichende Regelung treffen.
3. Nach Eingang der Steuererklärung wird der steuerpflichtigen Person eine Steuerrechnung zugestellt. Die Steuerrechnung gilt je nach Stand des Veranlagungsverfahrens als provisorische Rechnung oder als Schlussrechnung.
4. Mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung, eines Einsprache- oder Rechtsmittelentscheides wird der ganze Steuerbetrag fällig, soweit er nicht bereits mit früheren Rechnungen fällig geworden ist.
5. Die Fälligkeit beschränkt sich auf die in Rechnung gestellten Beträge.
6. Die Bestreitung des Steueranspruchs schiebt die Fälligkeiten nicht auf.