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661.11 STGLI CH-BE

Art. 230 Steuergesetz (StG)

Bezug, Sicherung und Erlass - Zuständigkeiten
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Art. 230 Steuergesetz (StG)

Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die Steuern des Kantons und die obligatorischen Gemeindesteuern nach Massgabe der folgenden Bestimmungen.

Bezugsaufgaben können auf Gemeinden übertragen werden.

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