661.11
STGLI
CH-BE
Art. 230 Steuergesetz (StG)
Bezug, Sicherung und Erlass - Zuständigkeiten
Art. 230 Steuergesetz (StG)
Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die Steuern des Kantons und die obligatorischen Gemeindesteuern nach Massgabe der folgenden Bestimmungen.
Bezugsaufgaben können auf Gemeinden übertragen werden.