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661.11 STGLI CH-BE

Art. 229 Steuergesetz (StG) - Verjährung

Steuerstrafrecht - Steuerstrafverfahren
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Art. 229 Steuergesetz (StG) · Verjährung

1. Die Strafverfolgung verjährt

a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt worden sind,

b) bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem versucht worden ist, die Steuern zu hinterziehen,

c) bei vollendeter Steuerhinterziehung

1. zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt worden ist oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgt ist, bzw.

2. zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt worden ist oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft worden sind,

d) bei Steuervergehen nach Ablauf von 15 Jahren, seitdem die Täterin oder der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.

2. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung oder ein erstinstanzliches Urteil erlassen hat.

3. ...

4. Bussen und Kosten verjähren nach zehn Jahren seit Rechtskraft der Verfügung oder des Urteils.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

100 2017 489 · be (Art. 229 StG)
Tax Evasion Fines Upheld Except for Time-Barred 2006 Liability; Police Disclosure Not Valid Self-Disclosure
This article on the ten-year limitation period for tax evasion was cited in the reasoning leading to the conclusion that the right to impose fines for the 2006 tax period has expired.
100 2017 499 · be (Art. 229 StG)
Tax Evasion Penalties for Undeclared Foreign Assets: Self-Declaration Validity and Limitation Periods
Used to establish that the right to impose penalties for the 2006 tax year had expired due to prescription under the new ten-year period.