Art. 229 Steuergesetz (StG) - Verjährung
Art. 229 Steuergesetz (StG) · Verjährung
1. Die Strafverfolgung verjährt
a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt worden sind,
b) bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem versucht worden ist, die Steuern zu hinterziehen,
c) bei vollendeter Steuerhinterziehung
1. zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt worden ist oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgt ist, bzw.
2. zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt worden ist oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft worden sind,
d) bei Steuervergehen nach Ablauf von 15 Jahren, seitdem die Täterin oder der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.
2. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung oder ein erstinstanzliches Urteil erlassen hat.
3. ...
4. Bussen und Kosten verjähren nach zehn Jahren seit Rechtskraft der Verfügung oder des Urteils.