Art. 227 Steuergesetz (StG) - Steuerstrafverfahren
Art. 227 Steuergesetz (StG) · Steuerstrafverfahren
1. Das Verfahren wird mit einer Strafverfügung oder einer Aufhebungsverfügung abgeschlossen.
2. Die Strafverfügung enthält
a die Personalien der angeschuldigten Person,
b die betroffenen Steuerperioden,
c die strafbare Handlung,
d die angewandten Gesetzesbestimmungen,
e die Höhe der hinterzogenen Steuer,
f die Beweismittel,
g das Verschulden,
h die Strafe,
i die Verfahrenskosten,
k die Rechtsmittelbelehrung,
l eine kurze Begründung.
3. Vor Erlass der Strafverfügung wird der betroffenen Person Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern.
4. Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 174 Abs. 2) noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. Im Übrigen sind die Beweismittel gemäss Artikel 19 Absatz 1 VRPG zulässig.
5. Die Kosten werden der steuerpflichtigen Person auferlegt, wenn sie bestraft wird. Hat sie durch schuldhaftes Verhalten die Untersuchung verursacht oder wesentlich erschwert oder verzögert, können ihr auch bei einer Aufhebung des Verfahrens Kosten auferlegt werden.
6. Bezug, Sicherung und Erlass richten sich nach diesem Gesetz.