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Art. 226 Steuergesetz (StG) - Einleitung des Verfahrens

Steuerstrafrecht - Steuerstrafverfahren
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Art. 226 Steuergesetz (StG) · Einleitung des Verfahrens

1. Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Diese wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.

2. Ein Strafverfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kann direkt durch den Erlass einer Strafverfügung eingeleitet werden.

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