Art. 224 Steuergesetz (StG) - Veruntreuung von Quellensteuern
Art. 224 Steuergesetz (StG) · Veruntreuung von Quellensteuern
1. Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Absatz 1 auf diejenigen Personen anwendbar, die gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
3. Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 217 Absatz 3 oder Artikel 222a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 219 Absatz 3 und 222a Absätze 3 und 4 anwendbar.