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Art. 223 Steuergesetz (StG) - Steuerbetrug

Steuerstrafrecht - Steuervergehen
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Art. 223 Steuergesetz (StG) · Steuerbetrug

1. Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 217 bis 219 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung braucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2. Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

3. Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 217 Absatz 3 oder Artikel 222a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen anderer Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 219 Absatz 3 und 222a Absätze 3 und 4 anwendbar.

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