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Art. 222a Steuergesetz (StG) - Selbstanzeige juristischer Personen

Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
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Art. 222a Steuergesetz (StG) · Selbstanzeige juristischer Personen

1. Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn

a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,

b) sie die Steuerbehörde bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt, und

c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

2. Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden

a) nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz,

b) nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53 bis 68 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz; FusG) [[53]](#enumeration_itemtext_content_fn_2959278_2_53_c) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen,

c) nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiter bestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.

3. Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.

4. Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.

5. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

6. Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

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