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Art. 222 Steuergesetz (StG) - Juristische Personen

Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
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Art. 222 Steuergesetz (StG) · Juristische Personen

1. Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.

2. Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so sind die entsprechenden Strafbestimmungen auf die juristische Person anwendbar.

3. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 219 bleibt vorbehalten.

4. Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss.

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