Art. 220 Steuergesetz (StG) - Übertretungen im Inventarverfahren
Art. 220 Steuergesetz (StG) · Übertretungen im Inventarverfahren
1. Mit Busse wird bestraft,
a wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseiteschafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen,
b wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet.
2. Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfalle bis zu 50'000 Franken.
3. Der Versuch, Nachlasswerte zu verheimlichen oder beiseite zu schaffen, ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.
4. Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn
a die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist, und
b die Person die Behörden bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.