661.11
STGLI
CH-BE
Art. 219 Steuergesetz (StG) - Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
Art. 219 Steuergesetz (StG) · Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
1. Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreterin oder Vertreter der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder daran mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.
2. Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken.
3. Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 217 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.