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Art. 214 Steuergesetz (StG) - Inventarverfahren

Verfahren - Inventar
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Art. 214 Steuergesetz (StG) · Inventarverfahren

1. Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Steuerbehörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der verstorbenen Person.

2. Für die Anordnung der Siegelung ist die Gemeinde zuständig, in der die Erblasserin oder der Erblasser den letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat.

3. Für die Anordnung der Inventaraufnahme durch eine im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notarin oder einen im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notar ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Ortes zuständig, an dem die Erblasserin oder der Erblasser den letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt hat.

4. Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder ein Gericht eine Inventaraufnahme an, so ist dem zuständigen Regierungsstatthalteramt eine Ausfertigung des Inventars zuzustellen.

5. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist zuständig, Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Inventarverfahren zu verhängen.

6. Die Kosten des Inventarverfahrens gelten als Schulden der Erbschaft. Wenn die verstorbene Person und die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte zusammen nur ein geringes Rohvermögen besessen haben, trägt der Kanton die Kosten des Inventarverfahrens.

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