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Art. 213 Steuergesetz (StG) - Auskunfts- und Bescheinigungspflicht

Verfahren - Inventar
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Art. 213 Steuergesetz (StG) · Auskunfts- und Bescheinigungspflicht

1. Dritte, die Vermögenswerte der Erblasserin oder des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben oder denen gegenüber die Erblasserin oder der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche gehabt haben, sind verpflichtet, der für die Siegelung zuständigen Behörde, der Inventarnotarin oder dem Inventarnotar auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

2. Alle bei der Siegelung und bei der Errichtung des Inventars mitwirkenden Personen sind gegenüber den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden zur Auskunft verpflichtet.

3. Im Übrigen gelten die Auskunfts- und Bescheinigungspflichten im Veranlagungsverfahren sinngemäss.

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