Art. 212 Steuergesetz (StG) - Mitwirkungspflichten und Rechtsbelehrung
Art. 212 Steuergesetz (StG) · Mitwirkungspflichten und Rechtsbelehrung
1. Die Erben sowie die Personen, welche die gesetzliche Vertretung von Erben, die Erbschaftsverwaltung oder die Willensvollstreckung innehaben, sind verpflichtet,
a über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der Erblasserin oder des Erblassers von Bedeutung sein könnten, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen,
b alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen könnten, vorzuweisen,
c alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der Erblasserin oder dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.
2. Erben und gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter von Erben, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder deren Vermögensgegenstände verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
3. Erhalten die Erben sowie die Personen, welche die gesetzliche Vertretung von Erben, die Erbschaftsverwaltung oder die Willensvollstreckung innehaben, nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so müssen sie diese innert zehn Tagen der Behörde, die die Inventaraufnahme angeordnet hat, oder der Inventarnotarin oder dem Inventarnotar bekannt geben.
4. Der Inventaraufnahme müssen mindestens eine handlungsfähige Erbin, ein handlungsfähiger Erbe, die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erbinnen oder Erben beiwohnen.
5. Die Inventarnotarin oder der Inventarnotar macht Dritte und Erben auf die eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Vorschriften und auf die Straffolgen im Falle derer Verletzung aufmerksam.