661.11
STGLI
CH-BE
Art. 211 Steuergesetz (StG) - Sicherung der Inventaraufnahme
Verfahren - Inventar
Art. 211 Steuergesetz (StG) · Sicherung der Inventaraufnahme
Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen darüber vor Aufnahme des Steuerinventars nur mit Zustimmung der Behörde verfügen, welche die Inventaraufnahme angeordnet hat.
Zur Sicherung kann die sofortige Siegelung oder eine Verfügungssperre angeordnet werden.
Die Siegelungsbehörde, die Inventarnotarin oder der Inventarnotar meldet dem Regierungsstatthalteramt Widerhandlungen bei der Siegelung oder der Inventaraufnahme.