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Art. 211 Steuergesetz (StG) - Sicherung der Inventaraufnahme

Verfahren - Inventar
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Art. 211 Steuergesetz (StG) · Sicherung der Inventaraufnahme

Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen darüber vor Aufnahme des Steuerinventars nur mit Zustimmung der Behörde verfügen, welche die Inventaraufnahme angeordnet hat.

Zur Sicherung kann die sofortige Siegelung oder eine Verfügungssperre angeordnet werden.

Die Siegelungsbehörde, die Inventarnotarin oder der Inventarnotar meldet dem Regierungsstatthalteramt Widerhandlungen bei der Siegelung oder der Inventaraufnahme.

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