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Art. 210 Steuergesetz (StG) - Gegenstand

Verfahren - Inventar
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Art. 210 Steuergesetz (StG) · Gegenstand

1. In das Steuerinventar wird nach dem Bestand am Todestag aufgenommen

a) das Vermögen der Erblasserin oder des Erblassers,

b) das Vermögen ihres oder seines Ehegatten,

c) das Vermögen der minderjährigen Kinder, welches ihr oder ihm bisher steuerlich zuzurechnen war.

2. Vermögensbestandteile, an denen eine Nutzniessung besteht, sind der berechtigten Person zuzurechnen.

3. Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Steuerinventar vorgemerkt.

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