Art. 21 Steuergesetz (StG) - Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
Art. 21 Steuergesetz (StG) · Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Dienstleistungs-, Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit. Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt auch die Veräusserung von Vermögenswerten, namentlich von Wertschriften und Grundstücken, soweit die Veräusserung nicht im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens erfolgt.
2. Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer sie zum Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.
3. Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken des Geschäftsvermögens werden nur bis zur Höhe der Anlagekosten dem steuerbaren Einkommen zugerechnet.
4. Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken, mit denen eine steuerpflichtige Person in Ausübung ihres Berufs handelt, gehören vollumfänglich zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, sofern sie daran wertvermehrende Arbeiten im Ausmass von mindestens 25 Prozent des Erwerbspreises ausgeführt hat.
5. In die Bemessung des Einkommens werden die Veränderungen in den Forderungen und anderen Rechten, im Inventar, in den angefangenen Arbeiten und den Schulden, welche infolge der selbstständigen Erwerbstätigkeit eingetreten sind, einbezogen. Für steuerpflichtige Personen, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 85 sinngemäss.
6. Für die Berechnung der Gewinne werden wiederkehrende Leistungen kapitalisiert. Von der Kapitalisierung ausgenommen ist die Verpfründung, sofern sie bei der Veräusserung von Vermögensgegenständen an gesetzliche oder eingesetzte Erben vereinbart wird.
7. Bei der Bemessung des Einkommens ist von der letzten Bilanz der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers auszugehen, wenn es sich um Geschäftsvermögen handelt, das durch Erbgang, Schenkung oder kraft Güterrechts erworben worden ist. Die Erbteilung gilt als Veräusserung.