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Art. 21 Steuergesetz (StG) - Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Gegenstand der Steuer
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Art. 21 Steuergesetz (StG) · Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Dienstleistungs-, Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit. Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt auch die Veräusserung von Vermögenswerten, namentlich von Wertschriften und Grundstücken, soweit die Veräusserung nicht im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens erfolgt.

2. Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer sie zum Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.

3. Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken des Geschäftsvermögens werden nur bis zur Höhe der Anlagekosten dem steuerbaren Einkommen zugerechnet.

4. Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken, mit denen eine steuerpflichtige Person in Ausübung ihres Berufs handelt, gehören vollumfänglich zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, sofern sie daran wertvermehrende Arbeiten im Ausmass von mindestens 25 Prozent des Erwerbspreises ausgeführt hat.

5. In die Bemessung des Einkommens werden die Veränderungen in den Forderungen und anderen Rechten, im Inventar, in den angefangenen Arbeiten und den Schulden, welche infolge der selbstständigen Erwerbstätigkeit eingetreten sind, einbezogen. Für steuerpflichtige Personen, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 85 sinngemäss.

6. Für die Berechnung der Gewinne werden wiederkehrende Leistungen kapitalisiert. Von der Kapitalisierung ausgenommen ist die Verpfründung, sofern sie bei der Veräusserung von Vermögensgegenständen an gesetzliche oder eingesetzte Erben vereinbart wird.

7. Bei der Bemessung des Einkommens ist von der letzten Bilanz der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers auszugehen, wenn es sich um Geschäftsvermögen handelt, das durch Erbgang, Schenkung oder kraft Güterrechts erworben worden ist. Die Erbteilung gilt als Veräusserung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (6)

100 2022 264 · be (Art. 21 Abs. 1 und 2 StG)
Taxpayer Loss Deduction Appeal Regarding Trading Classification
Cited to establish that only income from self-employment (commercial securities trading) is subject to income tax, which determines loss deductibility.
100 2020 454 · be (Art. 21 Abs. 4 StG)
Architectural Firm v. Tax Appeals Commission: Real Estate Gains Tax vs. Ordinary Income Tax on Long-Term Property Sale
Cited alongside Art. 85 Abs. 4 StG regarding the exemption from real estate gains tax for profits from real estate trade.
100 2021 80 · be (Art. 21 Abs. 2 StG)
Appellant v. State Tax Authority on Classification of Share Sale Proceeds
Substantive provision defining business assets, used in the reasoning that leads to the dismissal of the appeal.
100 2019 105 · be (Art. 21 Abs. 1 StG bzw. Art. 18 Abs. 1 DBG)
Taxpayers v. Tax Authority (Discounted WIR Currency Benefit)
The court concluded that the profit realized constituted taxable income from self-employment based on these provisions.
100 2018 320 · be (Art. 21 StG)
Tax Assessment of Lump-Sum Pension Withdrawal Lacking Proven Self-Employment
Cited in the reasoning that led to the finding that no self-employment existed, justifying the partial annulment of the decision regarding cantonal taxes.
100 2016 316 · be (Art. 20 und 21 StG)
Taxation of Hidden Profit Distributions to Non-Shareholder De Facto Manager
Cited in the reasoning defining income from employment.