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Art. 20c Steuergesetz (StG) - Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Gegenstand der Steuer
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Art. 20c Steuergesetz (StG) · Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen

1. Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind zum Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

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