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661.11 STGLI CH-BE

Art. 20a Steuergesetz (StG) - Mitarbeiterbeteiligungen

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Gegenstand der Steuer
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Art. 20a Steuergesetz (StG) · Mitarbeiterbeteiligungen

1. Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten

a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt,

b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.

2. Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

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