661.11
STGLI
CH-BE
Art. 20a Steuergesetz (StG) - Mitarbeiterbeteiligungen
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Gegenstand der Steuer
Art. 20a Steuergesetz (StG) · Mitarbeiterbeteiligungen
1. Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten
a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt,
b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.
2. Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.