661.11
STGLI
CH-BE
Art. 209 Steuergesetz (StG) - Gründe
Verfahren - Inventar
Art. 209 Steuergesetz (StG) · Gründe
1. Stirbt eine steuerpflichtige Person mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern, so ist über ihren Nachlass ein Steuerinventar aufzunehmen.
2. Ein Erbschaftsinventar oder ein öffentliches Inventar dient zugleich als Steuerinventar.
3. Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.