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Art. 208a Steuergesetz (StG) - Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

Verfahren - Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide - Nachsteuer
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Art. 208a Steuergesetz (StG) · Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

1. Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der von der Erblasserin oder vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn

a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,

b) sie die Steuerbehörde bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen, und

c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

2. Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.

3. Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

4. Auch die Willensvollstreckerin, der Willensvollstrecker, die Erbschaftsverwalterin oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

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