Art. 208 Steuergesetz (StG) - Nachsteuerverfahren
Art. 208 Steuergesetz (StG) · Nachsteuerverfahren
1. Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt. Wenn bei Einleitung des Verfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird noch hängig ist noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht.
2. Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.
3. Gebühren werden erhoben
a) bei Nachsteuerverfahren, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten haben vorgenommen werden müssen,
b) für die Kosten von Beweismassnahmen, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten nötig geworden sind.
4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
5. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs-, das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.