661.11
STGLI
CH-BE
Art. 205 Steuergesetz (StG)
Verfahren - Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide - Berichtigung
Art. 205 Steuergesetz (StG)
1. Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
2. Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
100 2017 523 · be (Art. 205 StG)
Taxpayer Appeal Against Revised Tax Assessments Based on Errors in Authority's Judgment
Cited in the reasoning as the basis for the rectification challenged, which the court ultimately found inapplicable because the error was in the formation of intent (Willensbildung).