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661.11 STGLI CH-BE

Art. 203 Steuergesetz (StG) - Frist

Verfahren - Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide - Revision
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Art. 203 Steuergesetz (StG) · Frist

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich eingereicht werden.

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