661.11
STGLI
CH-BE
Art. 203 Steuergesetz (StG) - Frist
Verfahren - Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide - Revision
Art. 203 Steuergesetz (StG) · Frist
Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich eingereicht werden.