Art. 200 Steuergesetz (StG) - Kosten des Rekursverfahrens
Art. 200 Steuergesetz (StG) · Kosten des Rekursverfahrens
1. Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission werden der unterliegenden Partei auferlegt. Wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilmässig aufgeteilt.
2. Der obsiegenden Partei werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre oder wenn sie die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat.
3. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
4. Die Steuerrekurskommission kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die kantonale Steuerverwaltung und die Gemeinden haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.