Art. 20 Steuergesetz (StG) - Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
Art. 20 Steuergesetz (StG) · Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, Lidlöhne, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.
2. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar.
3. Nebenbezüge werden nur mitberechnet, soweit sie nicht verwendet werden müssen, um persönliche Mehrauslagen zu decken, die mit den dienstlichen Verrichtungen unmittelbar zusammenhängen (Unkostenersatz).
4. Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 44 besteuert.